Statuten Verein Olten Digital

Die Statuten sind an der Gründungsversammlung vom 20. Mai 2019 angenommen worden und sind mit diesem Datum in Kraft getreten.

Bestellen Sie eine Kopie der originalen Version der Statuten über das Kontaktformular. Bei Abweichungen gilt die originale Version.

Name und Sitz

Unter dem Namen „Olten Digital“ besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Olten als juristische Person.

Zweck

Olten Digital begleitet die Digitalisierung mit Fachwissen und Beratungen in den Bereichen Medien, Technologie und Gesellschaft.

Mittel

Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Verein über die Beiträge der Mitglieder, welche jährlich von der Mitgliederversammlung festgelegt werden.

Mitgliedschaft

Aktivmitglied mit Stimmberechtigung kann jede natürliche und juristische Person werden, die ein Interesse am Vereinszweck hat. Passivmitglied ohne Stimmberechtigung kann jede natürliche und juristische Person kann werden. Aufnahmegesuche sind an den Präsidenten/die Präsidentin zur richten; über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt – bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss, Tod oder nicht bezahlen der Mitgliedschaft – bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung.

Austritt und Ausschluss

Ein Vereinsaustritt ist jederzeit möglich. Das Austrittsschreiben muss mindestens vier Wochen vor der ordentlichen Generalversammlung an den Präsidenten gerichtet werden. Ein Mitglied kann jederzeit ohne Grundangabe aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Vorstand fällt den Ausschlussentscheid; das Mitglied kann den Ausschlussentscheid an die Generalversammlung weiterziehen. 

Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind: 

  1. die Generalversammlung 
  2. der Vorstand 
  3. die Rechnungsrevisoren

Die Generalversammlung

Das oberste Organ des Vereins ist die Generalversammlung. Eine ordentliche Generalversammlung findet jährlich im Oktober statt. Zur Generalversammlung werden die Mitglieder mindestens 7 Kalendertage zum voraus schriftlich (elektronische Post) eingeladen, unter Beilage der Traktandenliste. Die Generalversammlung hat die folgenden unentziehbaren Aufgaben: 

  1. Wahl bzw. Abwahl des Vorstandes sowie der Rechnungsrevisoren 
  2. Festsetzung und Änderung der Statuten 
  3. Abnahme der Jahresrechung und des Revisorenberichtes 
  4. Beschluss über das Jahresbudget 
  5. Festsetzung des Mitgliederbeitrages 
  6. Behandlung der Ausschlussrekurse 

An der Generalversammlung besitzt jedes Mitglied eine Stimme; die Beschlussfassung erfolgt mit einfachem Mehr. Passivmitglieder werden zur Generalversammlung eingeladen, besitzen jedoch kein Stimmrecht. 

Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Personen, nämlich dem Präsidenten, Aktuar und CFO als Kassier. Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen und führt die laufenden Geschäfte. Der Vorstand kann ein viertes Vorstandsmitglied als Geschäftsführer wählen.

Die Revisoren

Die Generalversammlung wählt jährlich zwei Rechnungsrevisoren, welche die Buchführung kontrollieren und mindestens einmal jährlich eine Stichkontrolle durchführen.

Unterschrift

Der Verein wird verpflichtet durch die Kollektivunterschrift des Präsidenten zusammen mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes.

Haftung

Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

Statutenänderung

Die vorliegenden Statuten können abgeändert werden, einstimmige durch den Vorstand oder durch eine Dreiviertelmehrheit an der Generalversammlung, dem Änderungsvorschlag zustimmen.

Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann mit einstimmige durch den Vorstand oder durch eine
Dreiviertelmehrheit an der Generalversammlung beschlossen werden, wenn mehr als 75% der Mitglieder anwesend sind (inkl. Vorstand). Nehmen weniger als 75% aller Mitglieder an der Versammlung teil, ist innerhalb eines Monats eine zweite Versammlung abzuhalten. An dieser Versammlung kann der Verein auch dann mit einfacher Mehrheit aufgelöst werden, wenn weniger als drei Viertel der Mitglieder anwesend sind.

Bei einer Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen den oltner Schulen zu, um die Ausbildung von Lehrkräften in Themen der Digitalisierung zu fördern (zweckgebunden).